Privatversicherte bekommen eine Rechnung. Grundlage ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Häufig liest man, es gebe wahlweise die GOÄ oder die Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten (GOP). Das ist eine Verwechslung: Die GOP ist eine kurze Verordnung, die in ihrem Paragrafen 1 auf die GOÄ verweist. Welche der beiden im Briefkopf steht, hängt am Beruf der abrechnenden Person, nicht an Ihrem Versichertenstatus.
Der Betrag entsteht aus drei Größen: der Punktzahl der Leistung, dem Punktwert von 5,82873 Cent und einem Steigerungsfaktor. Für die Probatorik gibt es keine eigene Ziffer, abgerechnet wird über die des jeweiligen Verfahrens der Psychotherapie.
| Verfahren |
GOÄ |
Punkte |
2,3-facher Satz |
| Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie |
861 |
690 |
92,50 Euro |
| Analytische Psychotherapie |
863 |
690 |
92,50 Euro |
| Verhaltenstherapie |
870 |
750 |
100,55 Euro |
Der 2,3-fache Satz ist der Regelfall, nicht der günstige Fall. Paragraf 5 Absatz 2 GOÄ erlaubt zwar bis zum 3,5-fachen, aber nur, „wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen“, und Paragraf 12 Absatz 3 verlangt dafür eine schriftliche Begründung auf der Rechnung.
Wie eng das gemeint ist, sagen die gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von Bundesärztekammer, Bundespsychotherapeutenkammer, dem Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) und den Beihilfeträgern: „Eine Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes ist grundsätzlich nicht vorgesehen.“ Dieselbe Quelle stellt klar, dass psychische und körperliche Begleiterkrankungen oder ein chronischer Verlauf ausdrücklich keine solche Besonderheit sind.
Manche Praxen berechnen neben dem Termin die Ziffer 801 analog für die Erhebung des aktuellen psychischen Befundes, derzeit 33,52 Euro. Das ist keine Pauschale und kein Automatismus: Sie setzt medizinische Notwendigkeit voraus und einen Zeitaufwand, der über die Mindestdauer der Sitzung hinausgeht. Wer im Netz Beträge um 134 Euro je Termin liest, sieht meist genau diese Summe aus zwei Positionen.
Ob Ihre Versicherung den Betrag erstattet, ist eine zweite Frage. Sie hängt am Tarif, und die Abrechnungsempfehlungen sagen das auch so: „Bei den PKV-Unternehmen ist dies tarifabhängig.“ Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Rechnung korrekt ist. Sie schulden der Praxis den vollen Betrag, auch wenn die Versicherung weniger überweist.