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Probatorische Sitzung: Kosten, Anzahl und Ablauf

PSYCHOTHERAPIE FINDEN Von Haegermann 6 Min. Lesezeit Juli 2026

Inhalt

Wer einen Therapieplatz sucht, trifft früh auf ein Wort, das nach Verwaltung klingt und etwas sehr Praktisches meint. Die Probatorik ist die Phase, in der eine Psychotherapie noch nicht begonnen hat und Sie und Ihre Therapeutin herausfinden, ob Sie miteinander arbeiten können.

Was diese Termine kosten, hängt fast vollständig davon ab, wie Sie versichert sind. Bei einer zugelassenen Praxis trägt die gesetzliche Krankenkasse den Betrag vollständig. Privatversicherte bekommen eine Rechnung nach der Gebührenordnung und reichen sie bei ihrer Versicherung ein. Wer ohne Kostenträger kommt, zahlt selbst.

Die Zahlen dazu stehen weiter unten, getrennt nach diesen drei Wegen. Vorher lohnt der Blick darauf, was in diesen Terminen überhaupt passiert und wie viele davon vorgesehen sind. Ohne die Anzahl ist der Preis je Sitzung nur eine halbe Auskunft.

Was ist eine probatorische Sitzung?

Eine probatorische Sitzung ist ein Gespräch vor Beginn einer Richtlinientherapie. Die Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nennt in Paragraf 12 drei nüchterne Zwecke: die weitere diagnostische Klärung des Krankheitsbildes, die weitere Indikationsstellung und die Feststellung, ob Sie für ein bestimmtes Verfahren der Psychotherapie geeignet sind.

Ein Satz derselben Vorschrift fällt aus diesem Ton heraus. Die Gespräche dienen auch „einer Abschätzung der persönlichen Passung, d. h. einer tragfähigen Arbeitsbeziehung von Patientin oder Patient und Psychotherapeutin oder Psychotherapeut“. Ob die Chemie stimmt, steht damit ausdrücklich im Regelwerk und ist keine weiche Zugabe.

Praktisch heißt das: Diese Termine sind auch für Sie eine Prüfung. Sie dürfen danach nein sagen, ohne das zu begründen, und Sie dürfen es auch dann, wenn fachlich nichts falsch gelaufen ist. Für den Patienten ist die Probatorik der einzige Abschnitt, in dem das Ausprobieren ausdrücklich vorgesehen ist.

Die Zahl der probatorischen Sitzungen

Vor einer Richtlinientherapie finden mindestens zwei und bis zu vier dieser Termine statt. Bei Kindern und Jugendlichen sowie bei Menschen mit einer geistigen Behinderung kommen zwei weitere hinzu, insgesamt also bis zu sechs. Ein Einzeltermin umfasst 50 Minuten, ein Gruppentermin 100 Minuten.

Sie stehen in Paragraf 12 Absatz 3 der Psychotherapie-Richtlinie und gelten für die gesetzliche Krankenversicherung. Ein Richtwert ist das nicht. Probatorische Sitzungen haben eine Unter- und eine Obergrenze: Unter zwei Terminen beginnt keine Richtlinientherapie, über vier hinaus zahlt die Kasse bei Erwachsenen nicht.

Ein Punkt, der oft untergeht: Diese Stunden werden nicht auf Ihr Therapiekontingent angerechnet. Wenn später eine Kurzzeittherapie mit 24 Stunden bewilligt wird, haben Sie 24 Stunden Psychotherapie, nicht 24 minus vier.

Kosten für gesetzlich Versicherte

Bei einer Praxis mit Kassenzulassung zahlen Sie nichts. Sie legen Ihre Versichertenkarte vor, und die Praxis rechnet direkt mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Es gibt keine Zuzahlung und keinen Eigenanteil; für Sie werden die Kosten übernommen, ohne dass Sie etwas dazutun müssen.

Ein Antrag ist dafür ebenfalls nicht nötig. Die Bundespsychotherapeutenkammer formuliert das auf ihrer Patientenseite ohne Einschränkung: „Für die Probesitzungen brauchen Sie noch keinen Antrag an Ihre Krankenkasse zu stellen. Die Krankenkasse übernimmt dafür in jedem Fall die Kosten.“ Der Antrag kommt später, für die Psychotherapie selbst.

Was die Kasse zahlt, ist öffentlich nachlesbar. Der Einheitliche Bewertungsmaßstab führt die Leistung unter der Ziffer 35150 mit 709 Punkten, das sind im Jahr 2026 genau 90,33 Euro je vollendete 50 Minuten. Das Geld fließt an die Praxis, nicht über Sie. Mehr dazu steht in der Übersicht zur Abrechnung der probatorischen Sitzungen.

Eine Bedingung trägt diesen ganzen Abschnitt: Die Praxis braucht eine Zulassung zur gesetzlichen Versorgung. Der Gemeinsame Bundesausschuss schreibt, Versicherte könnten sich „direkt an einen Vertragspsychotherapeuten oder eine Vertragspsychotherapeutin wenden, also an ärztliche oder psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die eine Zulassung für die gesetzliche Krankenversicherung haben“. In einer reinen Privatpraxis gilt dieser Abschnitt nicht, auch wenn Sie gesetzlich versichert sind.

Privat versichert: GOÄ, GOP und der Steigerungsfaktor

Privatversicherte bekommen eine Rechnung. Grundlage ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Häufig liest man, es gebe wahlweise die GOÄ oder die Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten (GOP). Das ist eine Verwechslung: Die GOP ist eine kurze Verordnung, die in ihrem Paragrafen 1 auf die GOÄ verweist. Welche der beiden im Briefkopf steht, hängt am Beruf der abrechnenden Person, nicht an Ihrem Versichertenstatus.

Der Betrag entsteht aus drei Größen: der Punktzahl der Leistung, dem Punktwert von 5,82873 Cent und einem Steigerungsfaktor. Für die Probatorik gibt es keine eigene Ziffer, abgerechnet wird über die des jeweiligen Verfahrens der Psychotherapie.

Verfahren GOÄ Punkte 2,3-facher Satz
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie 861 690 92,50 Euro
Analytische Psychotherapie 863 690 92,50 Euro
Verhaltenstherapie 870 750 100,55 Euro

Der 2,3-fache Satz ist der Regelfall, nicht der günstige Fall. Paragraf 5 Absatz 2 GOÄ erlaubt zwar bis zum 3,5-fachen, aber nur, „wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen“, und Paragraf 12 Absatz 3 verlangt dafür eine schriftliche Begründung auf der Rechnung.

Wie eng das gemeint ist, sagen die gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von Bundesärztekammer, Bundespsychotherapeutenkammer, dem Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) und den Beihilfeträgern: „Eine Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes ist grundsätzlich nicht vorgesehen.“ Dieselbe Quelle stellt klar, dass psychische und körperliche Begleiterkrankungen oder ein chronischer Verlauf ausdrücklich keine solche Besonderheit sind.

Manche Praxen berechnen neben dem Termin die Ziffer 801 analog für die Erhebung des aktuellen psychischen Befundes, derzeit 33,52 Euro. Das ist keine Pauschale und kein Automatismus: Sie setzt medizinische Notwendigkeit voraus und einen Zeitaufwand, der über die Mindestdauer der Sitzung hinausgeht. Wer im Netz Beträge um 134 Euro je Termin liest, sieht meist genau diese Summe aus zwei Positionen.

Ob Ihre Versicherung den Betrag erstattet, ist eine zweite Frage. Sie hängt am Tarif, und die Abrechnungsempfehlungen sagen das auch so: „Bei den PKV-Unternehmen ist dies tarifabhängig.“ Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Rechnung korrekt ist. Sie schulden der Praxis den vollen Betrag, auch wenn die Versicherung weniger überweist.

Beihilfe: eigene Zahlen, und die Termine sind Pflicht

Beihilfeberechtigte gehören nicht in denselben Absatz wie Privatversicherte. Für sie gilt ein eigenes Regelwerk mit eigenen Zahlen, auch bei der Psychotherapie.

Nach der Bundesbeihilfeverordnung sind bis zu fünf dieser Termine möglich, bei analytischer Psychotherapie bis zu acht. Anders als in der gesetzlichen Versicherung sind sie dort nicht nur erlaubt, sondern verpflichtend. Das gilt für die Bundesbeihilfe; die Länder können abweichen, ein Blick in die eigene Beihilfeverordnung lohnt sich.

Was Psychotherapie für Selbstzahler kostet

Selbstzahler sind Menschen ohne beteiligten Kostenträger. Manche möchten keine Diagnose in ihren Unterlagen, andere wollen nicht warten, wieder andere suchen eine Psychotherapie, die die Kasse so nicht bezahlt.

Ein verbreiteter Irrtum ist, der Preis sei dann frei verhandelbar. Das ist er nicht. Paragraf 1 GOÄ knüpft an die berufliche Leistung an, nicht an den Versichertenstatus, und Paragraf 1 GOP verweist für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dorthin. Die Tabelle weiter oben gilt also auch hier.

Abweichen darf eine Praxis davon, aber nur in der Form des Paragrafen 2 GOÄ: schriftlich, im Einzelfall, vor der Behandlung, mit Nummer, Bezeichnung, Steigerungssatz und Betrag, und mit dem Hinweis, dass eine Erstattung möglicherweise nicht in voller Höhe erfolgt. Eine mündliche Absprache am Telefon erfüllt das nicht.

Probatorik bei mehreren Therapeuten

Die Frage kommt häufig, und sie ist berechtigt: Darf ein Patient sich bei zwei oder drei Praxen vorstellen, bevor er sich entscheidet?

Eine amtliche Antwort, die sich direkt an Patientinnen und Patienten richtet, habe ich dazu nicht gefunden. Die Abrechnungsregel gibt aber eine. Die Ziffer 35150 ist „im Krankheitsfall höchstens 4-mal“ berechnungsfähig, und der Krankheitsfall hängt nach Paragraf 21 des Bundesmantelvertrags an „derselben Arztpraxis“. Der Zähler läuft also je Praxis, nicht je Person.

Daraus folgt, dass eine zweite Praxis einen eigenen Zähler hat und dort wieder bis zu vier Termine möglich sind. Das ist eine Ableitung aus der Abrechnungsmechanik und keine Zusage Ihrer Kasse. Wenn Ihnen die Sache wichtig ist, fragen Sie dort kurz nach, bevor Sie mehrere Vorgespräche parallel führen.

Nach den Gesprächen: Antrag und Konsiliarbericht

Sind Sie sich einig, folgt der Antrag auf Richtlinientherapie. Er darf bereits ab dem ersten dieser Termine gestellt werden, und weitere bleiben danach möglich.

Bei gesetzlich Versicherten gehört der Konsiliarbericht dazu: die Bestätigung einer Ärztin oder eines Arztes, dass keine körperliche Ursache übersehen wurde. Was dabei verlangt wird, steht auf der Seite zum Konsiliarbericht. Welche Wege zum Therapieplatz es gibt, steht an anderer Stelle.

Wenn Sie nach den Gesprächen nicht weitermachen möchten, endet die Sache hier. Nachteile entstehen dadurch nicht, und Ihr Anspruch auf eine Psychotherapie bleibt bestehen.

Häufige Fragen

Wer zahlt probatorische Sitzungen?

Bei einer Praxis mit Kassenzulassung zahlt die Kasse, und zwar direkt an die Praxis. Privatversicherte und Beihilfeberechtigte erhalten eine Rechnung und reichen sie bei ihrem Kostenträger ein. Selbstzahler tragen den Betrag für ihre Psychotherapie selbst.

Ist eine probatorische Sitzung ein Erstgespräch?

Nein. Der erste Kontakt ist in der Regel die Psychotherapeutische Sprechstunde. Dort wird geklärt, ob überhaupt eine behandlungsbedürftige Störung vorliegt. Die Probatorik kommt danach und setzt eine Sprechstunde von mindestens 50 Minuten voraus.

Wie viele Erstgespräche übernimmt die Krankenkasse?

Die Sprechstunde ist bei Erwachsenen bis zu sechsmal je Krankheitsfall möglich, bei Kindern und Jugendlichen bis zu zehnmal. Abgerechnet wird sie unter der Ziffer 35151 mit 60,13 Euro je vollendete Einheit von 25 Minuten.

Was passiert nach den probatorischen Sitzungen?

Entweder Sie beantragen gemeinsam eine Richtlinientherapie, oder Sie gehen auseinander. Der Antrag darf schon ab dem ersten dieser Termine gestellt werden. Bei gesetzlich Versicherten kommt der Konsiliarbericht einer Ärztin oder eines Arztes hinzu.

Wie viele probatorische Sitzungen gibt es bei Privatpatienten?

Für die private Krankenversicherung gibt es keine feste Vorgabe; die Abrechnungsempfehlungen sagen ausdrücklich, es gebe keine konkrete Zahl. Bei der Bundesbeihilfe sind es bis zu fünf Termine, bei analytischer Psychotherapie bis zu acht, und dort sind sie verpflichtend.

Wie viel dürfen Psychotherapeuten von Selbstzahlern verlangen?

Auch ohne Kostenträger gilt die Gebührenordnung. Der Regelfall ist der 2,3-fache Satz, also 92,50 Euro tiefenpsychologisch und analytisch, 100,55 Euro in der Verhaltenstherapie. Bis zum 3,5-fachen ist eine schriftlich begründete Ausnahme nötig, darüber hinaus eine schriftliche Vereinbarung vor Beginn der Psychotherapie.

Kann ich privat bezahlte Psychotherapie von der Steuer absetzen?

Sie zählt zu den Krankheitskosten und damit zu den außergewöhnlichen Belastungen. Paragraf 64 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung nennt die psychotherapeutische Behandlung allerdings ausdrücklich als Fall, in dem ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes nötig ist, und dieses Papier muss vor Beginn der Behandlung ausgestellt sein. Abgezogen wird außerdem erst oberhalb Ihrer zumutbaren Belastung.

Kann man bei mehreren Therapeuten gleichzeitig probatorische Sitzungen machen?

Die Abrechnungsregel spricht dafür: Die Höchstzahl von vier gilt je Praxis, weil der Krankheitsfall an dieselbe Arztpraxis gebunden ist. Eine ausdrückliche Regelung für den Patienten gibt es dazu nicht, deshalb ist eine kurze Rückfrage bei der eigenen Kasse der sichere Weg.

Was sollte ich in diesen Gesprächen ansprechen?

Alles, was für die Entscheidung zählt: Ihr Anliegen, Ihre Vorgeschichte, frühere Behandlungen, und ruhig auch die organisatorischen Punkte wie Termine, Ausfallregelung und Honorar. Wenn etwas nicht passt, ist das eine Information und kein Scheitern; genau dafür sind diese Termine da.