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Konsiliarbericht Psychotherapie

PSYCHOTHERAPIE FINDEN Von Haegermann 3 Min. Lesezeit Juli 2026

Inhalt

Was ist ein Konsiliarbericht?

Ein Konsiliarbericht ist die schriftliche Einschätzung eines Arztes, eingeholt spätestens nach den probatorischen Sitzungen und vor dem Beginn der eigentlichen Richtlinientherapie. Der amtliche Vordruck heißt Muster 22 und trägt die Überschrift „Konsiliarbericht vor Aufnahme einer Psychotherapie“, in seiner Fassung von 2014.

Diese Seite beschreibt die Regeln der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Für privat Versicherte, für die Beihilfe und für Selbstzahler gelten andere Bedingungen.

Vorgeschrieben ist der Bericht für die Behandlung bei psychologischen Psychotherapeuten und bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die aktuellen Regeln nennen zusätzlich Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche. Wer bei einem ärztlichen Psychotherapeuten in Behandlung geht, braucht das Formular nicht.

Ausgestellt wird es von einem Vertragsarzt, die Psychotherapie-Richtlinie nennt ihn Konsiliararzt. Inhaltlich geht es um die Abklärung körperlicher Ursachen und um die Frage, ob eine psychiatrische Abklärung erforderlich ist.

Warum vor der Therapie ein Arzt draufschaut

Bevor die Behandlung beginnt, soll geklärt sein, ob eine körperliche Erkrankung hinter den Beschwerden steckt. Sinn der medizinischen Abklärung ist genau das. Das Gesetz spricht dabei von der Abklärung einer somatischen Erkrankung, nicht von deren Ausschluss, und der Unterschied ist keine Wortklauberei: Ein körperlicher Befund beendet die Sache nicht. Körperliches und Seelisches werden gleichrangig betrachtet, und für diesen Fall trägt der Bogen das Feld „Ärztliche Mitbehandlung ist erforderlich“.

Der Konsiliararzt prüft daneben, ob eine psychiatrische Abklärung nötig ist, ob eine ärztliche Mitbehandlung dazukommen sollte und ob weitere ärztliche Untersuchungen anstehen. Das sind drei getrennte Felder auf dem Formular, jedes mit einer eigenen Frage.

Für manche fühlt sich dieser zusätzliche Termin wie eine Hürde vor dem eigentlichen Anliegen an. In einer akuten Krise steht er nicht im Weg: Sprechstunde und Akutbehandlung laufen ohne ihn, und für einen Termin zur Akutbehandlung gibt der Bundesmantelvertrag der Terminservicestelle höchstens zwei Wochen.

Wer darf den Konsiliarbericht ausfüllen?

Wer den Konsiliarbericht ausfüllen darf, regelt Paragraf 32 der Psychotherapie-Richtlinie. Berechtigt sind fast alle Vertragsärzte. Ausgeschlossen sind einige Fachgebiete: Laborärzte, Mikrobiologen und Infektionsepidemiologen sowie die Fachärzte für Nuklearmedizin, Pathologie, Radiologie, Strahlentherapie, Transfusionsmedizin und Humangenetik. Geht es um ein Kind, ist der Kreis enger gezogen: Dann kommen Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Innere Medizin, Allgemeinmedizin und praktische Ärzte infrage.

In der Praxis übernimmt das häufig der Hausarzt. Ausgestellt wird der Konsiliarbericht von dem Arzt, der Sie persönlich untersucht hat.

Was der Arzt untersucht

Eine feste Liste körperlicher Untersuchungen oder Laborwerte schreibt die Psychotherapie-Richtlinie nicht vor. Welchen Umfang die Untersuchung hat, richtet sich nach Beschwerden, Vorgeschichte und ärztlicher Beurteilung. Festgelegt ist zweierlei: dass der Konsiliararzt Sie persönlich untersucht, und was danach im Formular stehen soll.

Über dem Befundfeld steht der Satz „Es sollen ggf. Angaben zu folgenden Inhalten gemacht werden:“ Darunter folgt die Liste: aktuelle Beschwerden, Angaben zum psychischen und somatischen Befund, relevante anamnestische Daten, medizinische Diagnosen, Differenzial- und Verdachtsdiagnosen, relevante Vor- und Parallelbehandlungen stationär oder ambulant samt laufender Medikation, dazu Befunde, die eine ärztliche Begleitbehandlung oder eine psychiatrische Untersuchung erforderlich machen. Die Richtlinie zählt neun Punkte auf. Das „ggf.“ auf dem Bogen heißt, dass nicht jeder Fall zu jedem Punkt vollständige Angaben braucht.

Der Arzt beurteilt dabei nicht, ob Sie eine Behandlung brauchen. Diese Frage klären Sie mit Ihrer Therapeutin oder Ihrem Therapeuten; der Arzt steuert bei, was sich körperlich und psychiatrisch zeigt.

Vier Felder auf dem Bogen wirken sich unmittelbar auf Sie aus. Zwei davon sind Ankreuzfelder zum ärztlichen Befund: „Ärztliche Mitbehandlung ist erforderlich“ und „Aufgrund somatischer/psychiatrischer Befunde bestehen derzeit Kontraindikationen für eine psychotherapeutische Behandlung“. Beide kreuzt der Arzt nur an, wenn er tatsächlich einen entsprechenden Befund findet. Das dritte Feld betrifft die psychiatrische Abklärung und kennt vier Ankreuzmöglichkeiten: erforderlich, nicht erforderlich, erfolgt, veranlasst. Das vierte ist ein freies Textfeld und fragt, ob ärztliche oder ärztlich veranlasste Maßnahmen und Untersuchungen notwendig oder bereits veranlasst sind.

Muster 22, Feld für Feld

Muster 22 ist ein Vierfachsatz: 22a geht an den Therapeuten, 22b an den Gutachter, 22c bleibt beim Konsiliararzt, 22d an die Krankenkasse. Sie selbst als Patientin oder Patient bekommen keine eigene Ausfertigung.

Angefordert wird der Bericht mit einem eigenen Vordruck. Die Therapeutin oder der Therapeut schreibt eine Überweisung auf Muster 7, „Überweisung vor Aufnahme einer Psychotherapie zur Abklärung somatischer Ursachen“, und trägt dort die Diagnosen und die Indikation ein. Muster 22 ist die Antwort darauf.

Auf dem Bogen trägt der Arzt unter anderem Krankenkasse und Kostenträgerkennung ein, dazu Name und Geburtsdatum, Versicherten-Nummer und Status, Betriebsstätten-Nummer und Arzt-Nummer, das Ausstellungsdatum, ein Feld „Auf Veranlassung von“ und eines für die „Art der Maßnahme“. Am Ende stehen Vertragsarztstempel und Unterschrift.

Die vier Blätter tragen denselben Aufbau, gleich sind sie trotzdem nicht. Auf dem Blatt für den Gutachter steht statt Ihres Namens nur eine Chiffre aus dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens und dem Geburtsdatum, und auf dem Blatt für die Krankenkasse fehlt der Freitext zum Befund ganz. Den Konsiliarbericht erstellen kann der Arzt, sobald er Sie persönlich untersucht hat und die Therapeutin oder der Therapeut ihn angefordert hat.

Muster 22, Ausfertigung für den Therapeuten: oben die Felder zu Krankenkasse, Versichertendaten, Arztnummer und Betriebsstättennummer, darunter der Hinweis, zu welchen Inhalten der Arzt Angaben machen soll

Muster 22a/E, die Ausfertigung für den Therapeuten, Fassung 10.2014, gedruckt im Blankoformularverfahren. Sichtbar ist das obere Drittel, ein Klick auf das Bild zeigt den ganzen Bogen.

Muster 22, Ausfertigung für die Krankenkasse: derselbe Kopf mit Versichertendaten, an der Stelle des ärztlichen Befundes jedoch ein leerer Kasten mit dem Vermerk, dass er aus Datenschutzgründen frei bleibt

Dasselbe Formular, Blatt 22d/E für die Krankenkasse. Wo auf dem Therapeutenblatt der Befund steht, bleibt hier ein leerer Kasten, und mitten darin steht fett „Aus Datenschutzgründen freibleibend“. Auch dieses Blatt öffnet sich mit einem Klick ganz.

Warum Sie das Formular nicht selbst ausdrucken können

Ein Ausdruck der Abbildung auf dieser Seite ist kein verwendbarer Vordruck. Ansehen können Sie den Bogen trotzdem, er steht oben auf dieser Seite, Blatt für Blatt, so wie Praxen ihn tatsächlich verwenden.

Für Muster 22 gibt es zwei zugelassene Wege, und beide führen über die Praxis. Der eine ist der amtliche Formularsatz: vier Blätter mit Kopfleimung aus selbstdurchschreibendem Papier, gedruckt in maschinenlesbaren Blindfarben. Der andere ist die Blankoformularbedruckung. Dabei druckt die Praxissoftware die vier Blätter einzeln auf Sicherheitspapier, das ein Wasserzeichen und einen UV-Aufdruck auf der Rückseite trägt. Die Software muss dafür von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) geprüft sein und druckt ihre Prüfnummer mit auf den Bogen. Die Abbildung oben ist genau so entstanden, unten rechts steht die Prüfnummer.

Das Sicherheitspapier bezahlen die Krankenkassen, und verwendet werden darf es ausschließlich für vertragsärztliche Arbeit. Beide Wege stehen Patientinnen und Patienten damit nicht offen. Diese Seite bietet deshalb bewusst keinen Download an. Das ist Absicht.

Der Weg vom Termin bis zum verschlossenen Umschlag

Nach der Untersuchung füllt der Konsiliararzt das Formular aus und gibt es an die Therapeutin oder den Therapeuten weiter. Die Übermittlung soll möglichst zeitnah erfolgen, spätestens aber drei Wochen nach der Untersuchung. Der Satz steht auf dem Überweisungsformular selbst, der Arzt hat ihn also vor Augen.

Findet ein Gutachterverfahren statt, geht eine Durchschrift zusätzlich im verschlossenen Umschlag an den Gutachter. Regelhaft begutachtet werden Anträge auf Langzeittherapie als Einzeltherapie und auf eine Kombinationsbehandlung, die überwiegend als Einzeltherapie läuft, ebenso die Umwandlung einer Kurzzeittherapie in diesen Formen. Reine Gruppentherapie und überwiegend als Gruppe geführte Kombinationen werden nicht regelhaft begutachtet; die Krankenkasse kann eine Begutachtung im Einzelfall trotzdem verlangen. Der Vordruck für den Umschlag trägt die Bezeichnung PTV 8. Er läuft über die Krankenkasse, die ihn ungeöffnet weiterreicht.

Eine eigene Ausfertigung ist darin für Sie nicht vorgesehen. Einsehen dürfen Sie den Bericht trotzdem: Nach Paragraf 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht Ihnen Einsicht in Ihre Behandlungsakte zu, die erste Abschrift ist kostenlos.

Was der Arzt erfährt und was die Krankenkasse sieht

Die Krankenkasse bekommt medizinisch nur wenig zu sehen. Auf ihrer Ausfertigung, Blatt 22d, steht an der Stelle für den Freitext-Befund, auf dem Bogen in der Fassung von 2014, wörtlich und fett: „Aus Datenschutzgründen freibleibend“. Was der Arzt zu Beschwerden, Vorgeschichte und Diagnosen notiert, steht dort nicht.

Zwei Angaben erreichen die Kasse trotzdem: ob eine Kontraindikation vorliegt, und ob eine ärztliche Mitbehandlung erforderlich ist, im zweiten Fall zusammen mit der Art der Maßnahme. Der Freitext bleibt draußen. Die Ankreuzfelder kommen durch.

In der Untersuchung erfährt der Arzt selbst, was Sie ihm schildern und was er körperlich feststellt. Das steht auf den Blättern für Therapeutin und Gutachter, wobei der Gutachter Sie nur als Chiffre sieht. Diagnosen und Gesprächsinhalte gehen aus diesem Formular nicht an die Kasse.

Wann der Konsiliarbericht Pflicht ist, und wann er entfällt

Pflicht ist der Konsiliarbericht vor der Richtlinientherapie, vor der psychotherapeutischen Behandlung selbst. Die Sprechstunde, probatorische Sitzungen und eine Akutbehandlung laufen unabhängig davon, ebenso die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung.

Seit dem 30. Juli 2026 gilt eine weitere Ausnahme. Paragraf 28 Absatz 3 Satz 4 Sozialgesetzbuch V (SGB V) lautet seither: „Der Einholung des Konsiliarberichts bedarf es nicht, wenn die psychotherapeutische Behandlung auf Überweisung eines Vertragsarztes erfolgt oder auf Empfehlung eines Krankenhauses im Anschluss an eine psychiatrische, psychosomatische oder psychotherapeutische Krankenhausbehandlung.“ Eingeführt wurde die Neuregelung durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, verkündet am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt, BGBl. I Nr. 228.

Damit hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für einen Teil der Fälle gelockert. Die KBV kommentiert: „Positiv ist, dass Psychotherapeuten keinen Konsiliarbericht mehr anfordern müssen, wenn Patienten auf ärztliche Überweisung in Behandlung sind.“

Im Dezember 2025 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ein eigenes Beratungsverfahren zum Konsiliarverfahren eröffnet, Beschluss 7625. Es läuft noch, ein Ergebnis gibt es nicht. Weder die Psychotherapie-Richtlinie noch der Bundesmantelvertrag tragen die neue gesetzliche Ausnahme bislang, Gesetz und Regelwerk laufen vorübergehend auseinander.

Wenn der Hausarzt den Bericht verweigert

Verweigert der Hausarzt den Konsiliarbericht, bleiben mehrere Wege offen. Ein anderer Vertragsarzt kann einspringen, solange sein Fachgebiet nicht zu den ausgeschlossenen zählt.

Einen ausdrücklichen Anspruch genau auf dieses Formular kennt das Recht nicht. Zwei Regeln helfen trotzdem: Ein Vertragsarzt darf die Behandlung eines gesetzlich Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen, und wer den Fall übernommen hat, muss den Bericht nach der persönlichen Untersuchung auch erstellen.

Die Terminservicestelle unter der Rufnummer 116117 kennt keinen Termin eigens für diesen Zweck. Einen Termin beim Hausarzt vermittelt sie aber, und dafür braucht es keine Überweisung. Der Bundesmantelvertrag setzt ihr zwei Fristen: Sie soll den Termin innerhalb einer Woche nach Ihrem Anruf vermitteln, und die Wartezeit darf danach vier Wochen nicht überschreiten. Das ersetzt keine Rechtsberatung, eröffnet aber eine praktische Anlaufstelle, bevor sich der Beginn der Behandlung weiter verzögert.

Abrechnung: was der Arzt dafür bekommt

Für den Konsiliarbericht ist im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) die Leistungsziffer 01612 vorgesehen, bewertet mit 37 Punkten oder 4,71 Euro, Stand drittes Quartal 2026. Die Nummer ist auf dem Bogen selbst aufgedruckt: „Für diese Bescheinigung ist die Nr. 01612 EBM berechnungsfähig“.

Ob der Arzt sie zusätzlich abrechnet, hängt von seiner Fachgruppe ab. Im hausärztlichen Versorgungsbereich und in der Kinder- und Jugendmedizin steckt die Leistung in der Versichertenpauschale, dort kommt nichts obendrauf. Die übrigen Fachgruppen rechnen sie eigens ab. Abgerechnet wird über die Kassenärztliche Vereinigung.

Für gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten entstehen dadurch keine eigenen Kosten. Die Leistung ist Sachleistung der Krankenkasse, eine Zuzahlung ist für ärztliche Behandlung im Gesetz nicht vorgesehen.

Für privat versicherte Patientinnen und Patienten gelten andere Regeln. Mehr dazu finden Sie auf der Seite zu den Kosten für privat versicherte Patienten.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Konsiliarbericht und Konsiliaruntersuchung?

Der Konsiliarbericht ist das ausgefüllte Formular, Muster 22, das der Arzt nach dem Termin erstellt und weiterreicht. Die Untersuchung meint den Termin selbst: das Gespräch mit dem Arzt und seine Befunderhebung. Umgangssprachlich werden beide Wörter oft vermischt, gemeint ist meistens derselbe Vorgang: der Arztbesuch vor der Behandlung und das Formular, das daraus entsteht.

Wer stellt den Bericht aus, wenn ich keinen festen Hausarzt habe?

Ausstellen kann ihn fast jeder Vertragsarzt, unabhängig von einer festen Hausarztbindung. Ausgeschlossen sind einige Fachgebiete, etwa Labormedizin, Radiologie oder Pathologie. Ohne feste Praxis hilft oft ein Arzt in der Nähe, der kurzfristig einen Termin anbietet. Er muss Sie dafür persönlich untersucht haben, bevor er unterschreibt.

Wie schnell muss der Bericht beim Therapeuten sein?

Die Übermittlung soll möglichst zeitnah erfolgen, spätestens aber drei Wochen nach der Untersuchung. Diese Frist betrifft allein den Weg vom Arzt zur Therapeutin oder zum Therapeuten, gerechnet ab dem Tag der Untersuchung. Für den weiteren Weg zur Krankenkasse gibt es keine eigene Frist. Wer nachfragen möchte, erkundigt sich am besten direkt beim Therapeuten nach dem Stand.

Bekomme ich eine Kopie des Berichts?

Nein, eine eigene Ausfertigung ist im Formular nicht vorgesehen. Muster 22 besteht aus vier Blättern: für Therapeut, Gutachter, den ausstellenden Arzt und die Krankenkasse. Einsicht dürfen Sie trotzdem verlangen. Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt Ihnen ein Recht auf Ihre vollständige Behandlungsakte, die erste Abschrift ist kostenlos, und der Konsiliarbericht gehört dazu.

Was bedeutet es, wenn der Arzt eine Kontraindikation ankreuzt?

Das Feld für Kontraindikationen kreuzt der Arzt nur an, wenn er tatsächlich einen körperlichen oder psychiatrischen Befund feststellt, der gegen den Beginn der psychotherapeutischen Behandlung spricht. Wird trotzdem ein Antrag gestellt, veranlasst die Krankenkasse eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Beide Ankreuzfelder beziehen sich auf den ärztlichen Befund, nicht auf eine Einschätzung der Motivation.

Ist der Bericht immer Pflicht?

Bei gesetzlich Versicherten vor der Richtlinientherapie im Regelfall ja. Nicht nötig ist er bei der Sprechstunde, bei probatorischen Sitzungen, bei einer Akutbehandlung und bei der Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung. Seit dem 30. Juli 2026 entfällt er außerdem, wenn die Behandlung auf Überweisung eines Vertragsarztes erfolgt oder im Anschluss an eine stationäre psychiatrische, psychosomatische oder psychotherapeutische Behandlung empfohlen wird.