PSYCHOTHERAPIE FINDEN

Kostenerstattung Psychotherapie: Das Kostenerstattungsverfahren, wenn kein Kassenplatz frei ist

PSYCHOTHERAPIE FINDEN Von Haegermann 10 Min. Lesezeit August 2026

Inhalt

Was das Kostenerstattungsverfahren für eine Psychotherapie bedeutet

Die Sprechstunde liegt hinter Ihnen, die Empfehlung für eine Psychotherapie steht schriftlich vor Ihnen, und trotzdem gibt es keinen Therapieplatz.

Das Kostenerstattungsverfahren ist der gesetzliche Notausgang aus einem überfüllten Versorgungssystem. Findet sich kein Therapieplatz bei einer Vertragspsychotherapeutin, ist das nicht das Ende der Möglichkeiten. Gesetzlich Versicherte können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Therapeuten ohne Kassenzulassung behandeln lassen und bekommen die entstandenen Kosten von ihrer Kasse zurück. Die rechtliche Grundlage dafür ist § 13 Abs. 3 SGB V.

Der Gesetzestext ist kurz. Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen, sind die Kosten der selbstbeschafften Leistung zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Juristen sprechen von Systemversagen. Gemeint ist damit der Versorgungsauftrag, den die gesetzliche Krankenkasse hat und im Einzelfall nicht erfüllen kann.

Der Anspruch besteht unverändert. Verändert hat sich, wie bereitwillig die Kassen ihn anerkennen.

Wann gesetzlich Versicherte Anspruch auf Kostenerstattung haben

Drei Dinge müssen zusammenkommen: die Psychotherapie ist notwendig und zeitnah erforderlich, die Suche im Kassensystem war erfolglos, und die gewählte Praxis erfüllt die fachlichen Voraussetzungen.

Die erste Bedingung belegt die psychotherapeutische Sprechstunde. Dort wird festgestellt, ob eine ambulante Psychotherapie angezeigt ist und wie dringend sie ist. Die zweite Bedingung belegen Sie selbst, mit einem Protokoll Ihrer Anfragen. Die dritte Erfragen Sie in der in Frage kommenden Praxis.

Wer die Psychotherapie durchführen darf

Diese Bedingung steht wörtlich im Gesetz und wird in den meisten Ratgebern übergangen: erstattungsfähig sind die Kosten, sofern der Psychotherapeut die Voraussetzungen des § 95c SGB V erfüllt. Das bedeutet Approbation und Fachkunde in einem Verfahren, das der Gemeinsame Bundesausschuss anerkannt hat. Anerkannt sind nach § 15 der Psychotherapie-Richtlinie die psychoanalytisch begründeten Verfahren, also die tiefenpsychologisch fundierte und die analytische Psychotherapie, dazu die Verhaltenstherapie und die Systemische Therapie.

Welche Nachweise die Kasse sehen will

Das PTV 11 ist ein wichtiger Nachweis, aber noch kein vollständiger Antrag auf Kostenerstattung. Es dokumentiert den vorläufigen Befund, die Behandlungsempfehlung und die Angabe, ob die Behandlung in der ausstellenden Praxis möglich ist.

Für den Kostenerstattungsantrag kommen insbesondere das Suchprotokoll, der Vermittlungsversuch über die 116117 und die Unterlagen der Privatpraxis hinzu.

Wie viele Absagen nötig sind

Eine feste Zahl schreibt kein Gesetz vor. Das ist die ehrliche Antwort auf die Frage, die im Kostenerstattungsverfahren am häufigsten gestellt wird. Zu belegen ist etwas anderes: dass eine Psychotherapie im Kassensystem für Sie nicht zu bekommen war.

kassenwatch.de, betrieben vom DGVT-Berufsverband, rät gesetzlich Versicherten inzwischen zu etwa zehn bis zwanzig Anrufen bei zugelassenen Praxen, jede Anfrage einzeln notiert. Eine vorgeschriebene Zahl gibt es nicht; entscheidend ist, dass aus dem Protokoll nachvollziehbar wird, dass in zumutbarer Zeit und Entfernung kein geeigneter Therapieplatz verfügbar ist.

Die Deutsche PsychotherapeutenVereinigung beschreibt Systemversagen so: Es gelingt Versicherten mit den ihnen individuell zumutbaren Anstrengungen nicht, eine zugelassene und behandlungsbereite Praxis in zumutbarer Zeit und Entfernung zu finden, und die Kasse kann dabei nicht erfolgreich helfen. Die Entfernung zählt also mit, nicht allein die Wartezeit.

Was ins Protokoll gehört

Praxisname, Datum/Uhrzeit, Ergebnis, bei jedem einzelnen Anruf. Halten Sie zusätzlich den Vermittlungsversuch über die Terminservicestelle 116117 fest.

Ein Protokoll, das von der ersten Absage an mitläuft, kostet Sie drei Notizen pro Telefonat.

Diese Anrufe sind mehr als eine Sammlung von Absagen. Sie sind die Gelegenheit, Psychotherapeutinnen kennenzulernen, die in ein paar Monaten einen Platz frei haben. Wie Sie dabei vorgehen und schnellstmöglich bei jemandem landen, der zu Ihnen passt, lesen Sie hier: Wie Sie einen Platz für eine Psychotherapie finden.

Woran der Anspruch scheitert

Wird Ihnen ein Therapieplatz bei einer zugelassenen Praxis angeboten, nehmen Sie ihn an. Der Anspruch auf Kostenerstattung besteht nur, solange kein Platz im Kassensystem verfügbar ist. kassenwatch.de formuliert es so: Nur in seltenen und gut begründeten Ausnahmefällen sollte ein solches Angebot ausgeschlagen werden. Wenn Ihnen der Psychotherapeut oder die Psychotherapeutin beim Erstgespräch absolut nicht behagt, ist das natürlich ein guter Grund, die Therapie dort nicht zu beginnen.

Der Antrag in fünf Schritten

Ein bundesweit einheitliches Antragsverfahren gibt es nicht. Der folgende Ablauf hat sich in der Praxis bewährt und hält das finanzielle Risiko möglichst gering.

Der Antrag in fünf Schritten

01

Psychotherapeutische Sprechstunde wahrnehmen. Sie erhalten das Formular PTV 11. Wird eine ambulante Psychotherapie zeitnah benötigt, sollte dies dort einschließlich Vermittlungscode vermerkt sein.

02

Suche im Kassensystem dokumentieren. Fragen Sie bei geeigneten Vertragspraxen nach einem Therapieplatz und halten Sie Datum, Kontaktweg, Ergebnis und mögliche Wartezeit fest. Wenden Sie sich außerdem mit dem PTV 11 an die Terminservicestelle 116117.

03

Kostenträger und Privatpraxis kontaktieren. Fragen Sie Ihre Krankenkasse möglichst schriftlich, welche Unterlagen sie für die Kostenerstattung der probatorischen Sitzungen verlangt. Suchen Sie anschließend eine Privatpraxis, die kurzfristig übernehmen kann und die Voraussetzungen des § 95c SGB V erfüllt.

04

Probatorische Sitzungen beantragen. Der Patient stellt und unterschreibt den Antrag. Üblicherweise fügt er PTV 11, Suchprotokoll und TSS-Nachweis bei. Die Privatpraxis ergänzt ihre Bestätigung über den freien Platz, ihre Qualifikation, das Behandlungsverfahren und die voraussichtlichen Kosten. Patient oder Praxis können das vollständige Paket einreichen; wichtig sind eine Kopie und ein Nachweis des Eingangs.

05

Entscheidung abwarten und Therapieantrag stellen. Beginnen Sie die kostenpflichtigen probatorischen Sitzungen möglichst erst nach der Kostenzusage. Ergibt die Probatorik eine Indikation für eine Kurz- oder Langzeittherapie, bereitet die behandelnde Praxis den entsprechenden Therapieantrag vor und reicht die vollständigen Unterlagen üblicherweise bei der Krankenkasse ein.

Was Sie bei der Krankenkasse einreichen

Die genauen Anforderungen unterscheiden sich zwischen den Krankenkassen. Lassen Sie sich deshalb möglichst schriftlich mitteilen, welche Unterlagen zunächst für die probatorischen Sitzungen benötigt werden.

Antragsteller ist der Patient. Zu seinem Antrag gehören üblicherweise das PTV 11, das Protokoll der Therapieplatzsuche und der Nachweis des Vermittlungsversuchs über die 116117. Je nach Krankenkasse kann zusätzlich eine ärztliche Dringlichkeitsbescheinigung oder bereits ein Konsiliarbericht verlangt werden.

Die Privatpraxis ergänzt ein Begleitschreiben. Darin bestätigt sie, dass sie kurzfristig probatorische Sitzungen und bei entsprechender Indikation auch die anschließende Therapie übernehmen kann. Außerdem macht sie Angaben zu Qualifikation, Behandlungsverfahren und voraussichtlichen Kosten.

In der Regel reichen Sie den Antrag auf Kostenerstattung der Probatorik ein. Die Praxis kann das vollständige Paket mit Ihrem Einverständnis versenden.

Nach der Probatorik bereitet die Praxis den Antrag auf Kurz- oder Langzeittherapie vor und reicht ihn üblicherweise bei der Krankenkasse ein. Bewahren Sie von allen eingereichten Unterlagen eine Kopie und einen Nachweis über das Eingangsdatum auf.

Warum der Antrag vor die erste Sitzung gehört

Die Krankenkasse muss grundsätzlich vor der ersten kostenpflichtigen Sitzung Gelegenheit erhalten, selbst einen Therapieplatz zu vermitteln. Wer zuerst beginnt und erst danach beantragt, verliert den Erstattungsanspruch in aller Regel.

Das gilt auch für probatorische Sitzungen: Beantragen Sie deren Kostenübernahme ausdrücklich vor dem ersten Termin und warten Sie möglichst die Entscheidung der Kasse ab. Ausnahmen können insbesondere bei unaufschiebbarer Behandlung bestehen.

Solange die vollständige Kostenübernahme nicht gesichert ist, muss die Praxis Sie vor Behandlungsbeginn in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren (§ 630c Abs. 3 BGB). Geschieht das nicht, ist Vorsicht angebracht.

Wenn der Patient in Vorleistung geht

Im Kostenerstattungsverfahren stellt die Praxis ihre Leistungen dem Patienten in Rechnung. Üblicherweise bezahlen Sie die Rechnung zunächst selbst und reichen sie anschließend bei Ihrer Krankenkasse ein. Sie tragen das Risiko, dass die Kasse weniger erstattet als berechnet. In bestimmten Fällen kann statt einer nachträglichen Erstattung auch eine Freistellung von der noch offenen Rechnung verlangt werden.

Im Kostenerstattungsverfahren schließt der Patient den Behandlungsvertrag mit der Praxis, nicht die Kasse. Das ist der Unterschied zur Behandlung bei einer Vertragspraxis, und er erklärt, warum die Rechnung bei Ihnen landet.

Fristen im Überblick

WobeiFristWoher
Entscheidung der Krankenkasse über den Antrag3 Wochen§ 13 Abs. 3a SGB V
Entscheidung, wenn die Kasse ein Gutachten einholt5 Wochen§ 13 Abs. 3a SGB V
Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid1 Monat ab Bekanntgabe§ 84 SGG
Vermittlung durch die Terminservicestelle1 Woche, Termin höchstens 4 Wochen später116117
Bearbeitungsdauer, wie sie Praxen berichten5,9 Wochen im SchnittDPtV-Umfrage 2022

Die ersten vier Zeilen beruhen auf gesetzlichen Vorgaben. Die letzte Zeile stammt aus einer 2022 veröffentlichten DPtV-Onlineumfrage und beschreibt die Bearbeitungspraxis im Jahr 2021. Damals betrug die berichtete durchschnittliche Bearbeitungszeit 5,9 Wochen; bei elf Prozent der Anträge waren es mehr als elf Wochen.

Wenn die Kasse die Kostenerstattung abgelehnt hat

Hat die Krankenkasse Ihre Kostenerstattung abgelehnt, haben Sie einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen, gerechnet ab der Bekanntgabe (§ 84 SGG). Die Monatsfrist gilt bei einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung. Fehlt diese oder ist sie fehlerhaft, kann eine längere Frist gelten.

Verlangen Sie eine schriftliche und begründete Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung. Auch eine mündlich mitgeteilte Ablehnung kann bereits eine Entscheidung sein; schriftlich lassen sich Inhalt, Begründung und Fristen jedoch eindeutig nachweisen.

Die drei häufigsten Begründungen

Die Begründungen wiederholen sich. Es gebe doch die Terminservicestelle. Die Suche sei nicht ausreichend dokumentiert. Die Dringlichkeit sei nicht belegt. Gegen jede dieser drei lässt sich sachlich argumentieren, und genau dafür ist das Protokoll da, das Sie von der ersten Absage an geführt haben.

Hilft der Widerspruch nicht, bleibt die Klage vor dem Sozialgericht. Das Verfahren ist für Versicherte gerichtskostenfrei (§ 183 SGG). Angenehm ist es trotzdem nicht, die Hürde liegt aber niedriger, als die meisten annehmen.

Dafür gibt es Unterstützung, und sie kostet nichts. Die Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland berät seit Mai 2024 bundesweit und kostenlos zu Gesundheits- und Gesundheitsrechtsfragen. Über das kostenlose Portal widerspruch.online lässt sich ein Widerspruch automatisiert einlegen. Und der Sozialverband VdK bietet seinen Mitgliedern eine eigene Rechtsberatung.

Ein Widerspruch ist kein Streit. Er ist der vorgesehene Weg, eine Entscheidung über Ihre Psychotherapie noch einmal prüfen zu lassen, und die Sachbearbeitung erwartet ihn.

Wenn die Kasse nur den Kassensatz zahlen will

Eine bewilligte Kostenerstattung ist noch keine vollständige Kostenerstattung. Häufig sagt die Krankenkasse im Bescheid nur zu, den Betrag zu übernehmen, den eine zugelassene Praxis über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab abrechnen könnte. Eine Privatpraxis rechnet aber nach der Gebührenordnung ab, und die liegt manchmal darüber. Die Differenz bliebe bei Ihnen.

Diese Deckelung halten die Psychotherapeutenkammern für rechtswidrig. § 13 Abs. 3 SGB V spricht von Erstattung in der entstandenen Höhe, und die richtet sich nach dem Behandlungsvertrag. Der Bewertungsmaßstab bindet allein Vertragspraxen.

Diesen Widerspruch führen Sie selbst, die Praxis kann Ihnen die Zahlen dafür liefern. Bevor Sie darüber streiten, klären Sie allerdings, ob überhaupt eine Lücke entsteht. Es gibt Praxen, für die der Kassensatz in Ordnung geht, und dann erledigt sich die Frage in einem Telefonat.

Wie die Aussichten heute wirklich sind

Die aktuellste öffentliche Zahl stammt von der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung: eine Onlineumfrage unter ihren Mitgliedern in Privatpraxen, veröffentlicht im Februar 2022 und erhoben im Oktober 2021, mit 503 teilnehmenden Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Die Ablehnungsrate der Erstanträge stieg darin von 43 Prozent im Jahr 2019 auf 48 Prozent im Jahr 2021.

Widerspruch lohnt sich häufiger, als die Ablehnungszahl vermuten lässt. 44,8 Prozent der Patientinnen und Patienten legten 2021 Widerspruch ein, und nur 29,8 Prozent dieser Widersprüche wurden abgelehnt. In 38 Prozent der Praxen ist der erste Widerspruch sogar immer erfolgreich. Das ist die ermutigende Zahl in dieser Erhebung.

Die Begründungen der Krankenkasse wiederholen sich, und die Umfrage misst sie: 79 Prozent der Praxen berichten vom Verweis auf die Terminservicestelle, 64 Prozent von der Auskunft, es gebe genügend Vertragspsychotherapeuten, und 59 Prozent davon, dass die Kasse behauptet hat, Kostenerstattung sei nicht mehr erlaubt.

Drei Jahre lang habe ich diese Anträge aus einer Privatpraxis heraus begleitet, weil ohne Kassenzulassung kein anderer Weg zur Abrechnung führte. Bürokratisch ist das Kostenerstattungsverfahren, das ist die ehrlichste Beschreibung dafür. Der Aufwand bleibt trotzdem überschaubar, es sind wenige Schritte, und es kommt darauf an, sie sauber zu machen.

Mein Rat zum Schluss

Führen Sie das Protokoll von der ersten Absage an, auch wenn Sie noch hoffen, dass sich der Antrag auf Kostenerstattung erübrigt. Drei Zeilen nach jedem Telefonat sind schnell geschrieben, eine Rekonstruktion aus dem Gedächtnis ist es nicht.

Und wenn Ihnen jemand sagt, das Verfahren gebe es gar nicht mehr: das stimmt nicht. Diese Auskunft kommt auffällig oft von der Kasse selbst, nicht von den Praxen, wie die Zahlen weiter oben zeigen. Der Anspruch aus § 13 Abs. 3 SGB V steht unverändert im Gesetz, und er gilt für jede Psychotherapie, die notwendig ist und im Kassensystem keinen Platz findet.

Häufig gestellte Fragen

Wie funktioniert das Kostenerstattungsverfahren bei einer Psychotherapie?

Das Kostenerstattungsverfahren läuft in vier Bewegungen. Die psychotherapeutische Sprechstunde stellt fest, dass eine ambulante Psychotherapie notwendig und zeitnah erforderlich ist. Sie fragen erfolglos bei zugelassenen Praxen an und halten jede Anfrage fest. Sie finden eine Privatpraxis, die die Voraussetzungen des § 95c SGB V erfüllt. Dann stellen Sie den Antrag bei Ihrer Krankenkasse und warten die Entscheidung ab, bevor die Behandlung beginnt.

Wann übernimmt die Krankenkasse die Kosten für eine Psychotherapie?

Im Regelfall über die Zulassung der Praxis, ohne dass Sie etwas beantragen müssen. Über § 13 Abs. 3 SGB V kommt die Krankenkasse zusätzlich für eine Psychotherapie in einer Privatpraxis auf, wenn sie Ihnen selbst keinen Platz rechtzeitig verschaffen konnte, die Behandlung notwendig ist und die Praxis die fachlichen Voraussetzungen erfüllt. Juristen nennen das Systemversagen.

Wie lange dauert ein Kostenerstattungsverfahren?

Nach § 13 Abs. 3a SGB V entscheidet die Kasse binnen drei Wochen, mit gutachtlicher Stellungnahme binnen fünf Wochen. In der Praxis dauert es länger: eine Umfrage der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung für das Jahr 2021 kam auf im Schnitt 5,9 Wochen, in elf Prozent der Fälle waren es mehr als elf Wochen. Dazu kommt die Zeit für Sprechstunde, Suche und Unterlagen, sodass zwischen dem ersten Anruf und dem Beginn der Psychotherapie mehrere Monate liegen können.

Wie viele Absagen brauche ich für die Kostenerstattung?

Eine gesetzlich festgelegte Zahl gibt es nicht. Kammern nennen als übliche Verwaltungspraxis drei bis fünf dokumentierte Anfragen, manche Kassen verlangen mehr. In einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2025 geht der Senat davon aus, dass eine bestimmte Anzahl erfolgloser Kontakte nicht verlangt werden kann. Wichtiger als die Menge ist die Qualität des Protokolls: Praxisname, Datum, Uhrzeit, Ergebnis.

Muss ich einen angebotenen Kassenplatz annehmen?

Ja, in aller Regel. Der Anspruch auf Kostenerstattung besteht nur, solange kein Platz bei einer zugelassenen Praxis verfügbar ist. Wer ein solches Angebot ausschlägt, verliert damit in der Regel den Anspruch. Nur in seltenen und gut begründeten Ausnahmefällen lässt sich ein Angebot ablehnen, ohne den Anspruch zu verlieren.

Wie funktioniert die Abrechnung bei Kostenerstattung?

Die Praxis rechnet mit Ihnen ab, nicht mit der Kasse. Sie bekommen eine Rechnung nach der Gebührenordnung, zahlen sie und reichen sie bei Ihrer Krankenkasse ein, die Ihnen den bewilligten Betrag überweist. Achten Sie auf die Höhe der Zusage: viele Bescheide nennen nur den Betrag, den eine Kassenpraxis abrechnen würde.

Muss ich die probatorischen Sitzungen selbst zahlen?

Wenn sie vor der Entscheidung der Kasse stattfinden, in aller Regel ja. Der Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die Kasse vorher Gelegenheit hatte, selbst einen Platz zu verschaffen. Sitzungen davor sind rechtlich Privatbehandlung, und die Praxis ist verpflichtet, Sie darüber vorab in Textform zu informieren.

Was passiert, wenn die bewilligten Stunden aufgebraucht sind?

Dann wird erneut beantragt. Die Kasse bewilligt zunächst häufig nur die probatorischen Sitzungen; für die eigentliche Therapie folgt ein zweiter Antrag. Bei einer Langzeittherapie gehört ein fallbezogener Behandlungsplan dazu, der Bericht an den Gutachter. Diesen Teil übernimmt die behandelnde Praxis.

Zahlt die Kasse den vollen Stundensatz der Privatpraxis?

Nicht immer freiwillig. Viele Bescheide sagen nur den Betrag zu, den eine Kassenpraxis über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab abrechnen würde. Die Psychotherapeutenkammern halten diese Deckelung für rechtswidrig, weil § 13 Abs. 3 SGB V die Erstattung in der entstandenen Höhe vorsieht. Dagegen können Sie Widerspruch einlegen; die Bewilligung selbst bleibt davon unberührt.

Wie bekomme ich als Kassenpatient eine Psychotherapie?

Der übliche Weg führt über die psychotherapeutische Sprechstunde und danach über die Suche nach einem freien Platz bei einer zugelassenen Praxis, notfalls über die Terminservicestelle unter der 116117. Erst wenn dieser Weg erfolglos bleibt, kommt die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V in Frage. Wie die Suche praktisch abläuft, steht hier.