Drei Ziffern, drei Zwecke. Die Sprechstunde läuft über die 35151, je vollendete 25 Minuten, höchstens sechsmal im Krankheitsfall; im Rahmen einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie sowie bei Versicherten mit einer Intelligenzstörung höchstens zehnmal. Die Akutbehandlung läuft über die 35152, ebenfalls je 25 Minuten, höchstens 24-mal; in diesen beiden besonderen Fällen höchstens 30-mal. In derselben Sitzung dürfen die drei Leistungen nicht nebeneinander abgerechnet werden. Am selben Behandlungstag ist eine Kombination bei klar getrennten Kontakten möglich; dann sind die Uhrzeiten anzugeben.
Was die beiden derzeit wert sind, ist offen, und das steht auf keiner Ratgeberseite. Der Erweiterte Bewertungsausschuss senkte sie zum 1. April 2026 von 472 auf 451 Punkte ab, das wären 57,46 statt 60,13 Euro. Am 9. Juli 2026 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses ausgesetzt, Aktenzeichen L 7 KA 11/26 KL ER. Von der Absenkung darf seitdem kein Gebrauch gemacht werden, solange nicht rechtskräftig entschieden ist; die Honorarbescheide ab dem zweiten Quartal 2026 ergehen dafür unter Rückforderungsvorbehalt. Die Probatorik stand in dem Beschluss ohnehin nicht: die 90,33 Euro der 35150 sind davon unberührt.
Häufig gefragt wird nach einer Ziffer, die mit der Probatorik gar nichts zu tun hat: der 23216. Das ist der Zuschlag für die psychotherapeutische Grundversorgung zu den Grundpauschalen 23210 bis 23212 und 23214, 170 Punkte oder 21,66 Euro, einmal im Behandlungsfall. Abrechnen muss man ihn nicht, abrechnen darf man ihn unter einer Bedingung: in dem Behandlungsfall dürfen ausschließlich Leistungen der fachärztlichen Grundversorgung erbracht und berechnet worden sein. Welche das sind, steht in Anhang 3 des Katalogs, und die Antwort dort überrascht viele: die 35150 ist ohne Sternchen geführt und gehört damit zur Grundversorgung. Eine Probatorik kostet den Zuschlag also nicht. Die 35152 trägt das Sternchen, die Akutbehandlung kostet ihn, und die Leistungen der Richtlinientherapie ebenso. Kapitel 23 steht ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten offen, Fachpsychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ebenso.
Welche Leistungen vor der Richtlinientherapie stehen
Am Anfang steht die Sprechstunde. Sie klärt, ob ein Patient überhaupt behandlungsbedürftig ist, und § 11 Absatz 5 der Richtlinie gibt Erwachsenen dafür sechs Einheiten à 25 Minuten, insgesamt 150 Minuten; bei Kindern und Jugendlichen sind es zehn Einheiten und 250 Minuten. Das ist die Antwort auf die Frage nach den Erstgesprächen, und sie fällt großzügiger aus, als viele erwarten. Bevor eine weitere Leistung dazukommt, müssen davon mindestens 50 Minuten erbracht sein.
Danach folgt meist die Probatorik, aber die Reihenfolge liegt nicht fest. Vor einer Akutbehandlung ist sie nicht erforderlich, die kann direkt an die Sprechstunde anschließen. Daraus wird gern der Umkehrschluss gezogen, beides schließe einander aus, und der ist falsch: § 13 Absatz 5 der Richtlinie verlangt vor einer Richtlinientherapie im Anschluss an eine Akutbehandlung mindestens zwei probatorische Sitzungen, und die KV Nordrhein beschreibt auch den umgekehrten Fall, dass mitten in der Probatorik eine akute Symptomatik eine Akutbehandlung nötig macht. Die oft zitierte Zweiwochenfrist steht übrigens nicht in der Richtlinie, sondern in den privaten Abrechnungsempfehlungen.