PSYCHOTHERAPIE FINDEN

Konsiliarbericht Psychotherapie: Privatpatient

PSYCHOTHERAPIE FINDEN Von Haegermann 3 Min. Lesezeit Juli 2026

Inhalt

Brauchen Privatpatienten einen Konsiliarbericht?

Nein, nicht automatisch. Die ärztliche Abklärung vor einer Psychotherapie ist Pflicht. Das Formular, mit dem sie dokumentiert wird, ist es nicht. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) heißt dieses Formular Muster 22 und ist in der Richtlinienpsychotherapie vorgeschrieben. Privatversicherte bewegen sich in einem anderen System.

Der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) schreibt es auf seinem eigenen Patientenportal deutlich: „In der PKV gibt es kein regelhaftes oder standardisiertes Antragsverfahren für die Psychotherapie.“

Einen Konsiliarbericht, wie ihn das Kassensystem kennt, verlangt also nicht jeder Tarif. Was Ihre Versicherung an Unterlagen braucht, steht im Vertrag. Bei Beihilfeberechtigten ist es wieder anders, dort gibt es ein festes Verfahren mit eigenen Vordrucken.

Was das Gesetz verlangt, und was Ihre Versicherung verlangt

Die Abklärung selbst steht im Psychotherapeutengesetz (PsychThG), und der Satz ist kurz: „Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen.“

Das gilt für jede Behandlung. Für gesetzlich Versicherte, für Privatversicherte, für Beihilfeberechtigte und auch für Selbstzahler, die ihre Rechnung nirgends einreichen. Es ist keine Vorschrift der Versicherung, sondern eine Berufspflicht der Therapeutin oder des Therapeuten.

Der Sinn dahinter ist medizinisch, nicht bürokratisch. Eine Schilddrüsenunterfunktion kann sich anfühlen wie eine Depression. Ein Vitamin-B12-Mangel, eine beginnende neurologische Erkrankung, die Nebenwirkung eines Medikaments: All das kann Symptome erzeugen, die in einer Therapie nicht besser werden, weil die Ursache woanders liegt. Solche möglichen Ursachen oder Mitursachen sollten ärztlich abgeklärt werden. Welche Untersuchungen sinnvoll sind, richtet sich nach Beschwerden, Vorgeschichte und ärztlicher Beurteilung.

Die Versicherungsfrage ist davon unabhängig. Ihr Tarif entscheidet, ob ein schriftlicher Bericht verlangt wird, wer ihn einreicht und ob ein Gutachterverfahren läuft. Die Abklärung findet in jedem Fall statt.

Privat versichert, beihilfeberechtigt oder Selbstzahler

Drei Wege, die im Alltag oft in einen Topf geworfen werden. Sie unterscheiden sich erheblich.

  Ärztliche Abklärung Schriftlicher Bericht Wer legt das fest
Gesetzlich versichert Pflicht im Regelfall Pflicht, Muster 22; Ausnahmen nach § 28 Absatz 3 SGB V Psychotherapie-Richtlinie
Privat versichert Pflicht nur wenn der Tarif ihn verlangt Ihr Versicherungsvertrag
Beihilfeberechtigt Pflicht Pflicht im Gutachterverfahren Beihilfevorschriften
Selbstzahler Pflicht nicht nötig niemand, es wird nichts eingereicht

Private Krankenversicherung. Kein einheitliches Verfahren, alles steht im Tarif. Manche Verträge übernehmen die ersten Sitzungen ohne Rückfrage, andere verlangen vorab eine schriftliche Zusage. Der PKV-Verband nennt als Beispiel Tarife, in denen „nur fünf Probesitzungen oder die ersten 20 Therapiestunden ohne Rücksprache“ möglich sind.

Beihilfe. Hier gibt es ein festes Verfahren. Die Bundesbeihilfeverordnung verlangt in Paragraf 18 Absatz 6, dass die körperliche Abklärung spätestens nach den probatorischen Sitzungen erfolgt. Läuft ein Gutachterverfahren, gehört der ärztliche Bericht ausdrücklich zu den Unterlagen: Das Bundesverwaltungsamt nennt in seinem Merkblatt zur Psychotherapie den erforderlichen Bericht einer Ärztin oder eines Arztes, der in einem verschlossenen, als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Umschlag an die Beihilfestelle geht. Die Länder haben eigene Vordrucke, Bayern zum Beispiel das Formblatt 3 der bayerischen Beihilfevorschriften.

Selbstzahler. Wer nichts einreicht, braucht auch für niemanden ein Formular. Die ärztliche Abklärung bleibt trotzdem Pflicht, weil sie im Gesetz steht und nicht im Vertrag.

Wer darf den Konsiliarbericht ausfüllen?

Ein Arzt. In der Praxis ist das meistens die Hausärztin oder der Hausarzt, manchmal eine Psychiaterin oder ein Psychiater. Wer einen Konsiliarbericht ausfüllen soll, untersucht Sie dafür persönlich. Im Kassensystem schreibt die Richtlinie das ausdrücklich vor, und außerhalb wäre ein Befund ohne eigene Untersuchung ohnehin wenig wert.

Im Kassensystem ist die Auswahl enger. Dort muss es eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt sein, und die Psychotherapie-Richtlinie legt fest, welche Fachgruppen infrage kommen. Für Privatversicherte gibt es diese Einschränkung nicht, weil die Richtlinie für sie nicht gilt.

In der Sache ändert das wenig. Der Begriff Konsiliararzt stammt aus dem Kassensystem und meint genau diese Rolle: ärztlich hinschauen, bevor die Behandlung beginnt. Geschaut wird auf dieselben Dinge, egal wie Sie versichert sind. Aktuelle Beschwerden, körperlicher Befund, laufende Medikamente, Vorbehandlungen, und mögliche Gründe, die gegen eine Psychotherapie sprechen.

Welches Formular für Privatversicherte gilt

Nicht Muster 22. Dieser Vordruck gehört zur vertragsärztlichen Versorgung, geregelt in Anlage 2 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte, und er darf ausdrücklich nur dort eingesetzt werden. Dasselbe gilt für das Formblatt PTV 11, das gesetzlich Versicherte nach der psychotherapeutischen Sprechstunde bekommen.

In der Praxis haben sich zwei Wege eingespielt.

Der eine ist ein formloser ärztlicher Bericht. Die Praxis schreibt auf, was sie erhoben hat, und unterschreibt. Welche Form und Inhalte genügen, richtet sich nach den Vorgaben des Versicherers.

Der andere ist ein Muster der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung (DPtV), das unter dem Namen „Konsiliarbericht Psychotherapie in der PKV“ in ihrer Wissensdatenbank liegt und Mitgliedern zur Verfügung steht. Es fragt dieselben Punkte ab wie das Kassenformular und hat ein zweites Blatt für die Gutachterin oder den Gutachter. Manche Praxen geben genau diesen Bogen mit zum Hausarzt.

Für die Beihilfe gilt das nicht. Dort nehmen Sie den Vordruck Ihrer Beihilfestelle.

Der Zeitpunkt

Für die Bundesbeihilfe muss die körperliche Abklärung vor der psychotherapeutischen Behandlung, spätestens nach den probatorischen Sitzungen, erfolgen. Für Privatversicherte und Selbstzahler gibt es keine allgemein vorgeschriebene Frist vor Behandlungsbeginn; zusätzlich können Tarifvorgaben gelten.

Wie viele probatorische Sitzungen davor liegen, hängt wieder am System. Die Beihilfe des Bundes erstattet bis zu fünf, bei anschließender analytischer Psychotherapie bis zu acht. Für unter 21-Jährige sind es sieben beziehungsweise zehn. In der PKV gibt es keine allgemeine Zahl, weil es kein allgemeines Verfahren gibt.

Praktisch heißt das: Klären Sie frühzeitig mit der Praxis und Ihrem Kostenträger, wann die Abklärung und gegebenenfalls ein Bericht benötigt werden.

Was der Arzt dafür berechnet

Die Rechnung geht an Sie, nicht an Ihre Versicherung. Privatärztliche Leistungen werden nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. Für den ausgefüllten Bogen empfiehlt die Bundesärztekammer die Nummer 75 oder die Nummer 60, wobei die Praxis wählen darf, welche der beiden sie ansetzt.

Ob Ihre Versicherung diese Rechnung erstattet, ist eine Tariffrage und nicht sicher. Bescheinigungen und Berichte sind nicht in jedem Vertrag als erstattungsfähige Leistung vorgesehen. Fragen Sie vorher nach, wenn Sie es genau wissen wollen.

Für die Behandlung selbst gelten seit dem 1. Juli 2024 gemeinsame Abrechnungsempfehlungen von Bundesärztekammer, Bundespsychotherapeutenkammer, dem PKV-Verband und den Beihilfeträgern von Bund und Ländern. Sie regeln sechzehn Leistungen, darunter die Sprechstunde, die Akutbehandlung und die Kurzzeittherapie. Die gemeinsame FAQ der vier Institutionen bezeichnet die Sätze als „robuste Regelsätze“, die nur in Ausnahmefällen gesteigert werden dürfen, und nennt Komorbidität und Chronizität ausdrücklich als keinen ausreichenden Grund.

Was Ihre Versicherung zu sehen bekommt

Weniger, als viele Menschen befürchten.

Im Beihilfeverfahren ist der Weg genau vorgeschrieben. Der Bericht geht in einem verschlossenen Umschlag, gekennzeichnet als vertrauliche Arztsache, an die Beihilfestelle. Die leitet ihn ungeöffnet an die Gutachterin oder den Gutachter weiter. Statt Ihres Namens trägt er einen Pseudonymisierungscode, den die Festsetzungsstelle vergibt. Für die Sachbearbeitung, die über Ihre Erstattung entscheidet, ist der medizinische Teil damit nicht bestimmt.

In der PKV hängt der Weg wieder am Vertrag. Wenn Ihnen dieser Punkt wichtig ist, fragen Sie vor dem Einreichen nach, wer welche Unterlagen zu sehen bekommt. Das ist eine legitime Frage, und sie wird selten gestellt.

Wenn Sie als Privatpatient einen Therapieplatz suchen

Die Terminservicestelle vermittelt nur gesetzlich Versicherten Termine. Die Rufnummer 116117 selbst können Sie trotzdem nutzen: Der ärztliche Bereitschaftsdienst dahinter ist nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für gesetzlich und privat versicherte Patientinnen und Patienten da. Bei der Suche nach einem Therapieplatz hilft Ihnen das allerdings nicht weiter.

Dafür bleibt der direkte Weg in die Praxen. Wie der im Einzelnen abläuft, welche Verzeichnisse sich lohnen und worauf es beim ersten Telefonat ankommt, steht in einem eigenen Artikel.

Häufig gestellte Fragen

Wer darf einen Konsiliarbericht für die Psychotherapie ausfüllen?

Ärztlich muss die Untersuchung sein, und die Person muss Sie persönlich gesehen haben. Meistens ist das die Hausarztpraxis, manchmal eine psychiatrische Praxis. Im Kassensystem muss es zusätzlich eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt sein, für Privatversicherte gilt diese Einschränkung nicht.

Wann ist der Bericht notwendig?

Die ärztliche Abklärung ist immer notwendig, sie steht im Psychotherapeutengesetz. Ein schriftlicher Bericht wird notwendig, wenn Ihre Versicherung oder Ihre Beihilfestelle ihn verlangt, typischerweise im Rahmen eines Gutachterverfahrens vor einer längeren Behandlung.

Werden Therapiestunden von der privaten Krankenversicherung bezahlt?

Das hängt vom Tarif ab. Viele Verträge übernehmen die Behandlung ganz oder anteilig, manche begrenzen die Stundenzahl pro Jahr, manche verlangen ab einem bestimmten Umfang eine vorherige Zusage. Ein Blick in die Versicherungsbedingungen vor dem ersten Termin erspart später Ärger.

Was muss in dem Bericht stehen?

Aktuelle Beschwerden, der psychische und körperliche Befund, relevante Vorgeschichte, Diagnosen und Verdachtsdiagnosen, laufende Behandlungen und Medikamente, und die Einschätzung, ob etwas gegen eine Psychotherapie spricht oder eine ärztliche Mitbehandlung nötig ist. Die Vorlagen für Privatversicherte fragen dasselbe ab wie das Kassenformular.

Was ist, wenn meine Hausarztpraxis sich weigert?

Das kommt vor, meist aus Zeitgründen oder weil die Praxis das Formular nicht kennt. Sie sind an keine bestimmte Praxis gebunden. Eine kurze Erklärung, worum es geht, hilft oft, und ansonsten kann jede andere Praxis die Untersuchung übernehmen.