Wie funktioniert das Kostenerstattungsverfahren bei einer Psychotherapie?
Das Kostenerstattungsverfahren läuft in vier Bewegungen. Die psychotherapeutische Sprechstunde stellt fest, dass eine ambulante Psychotherapie notwendig und zeitnah erforderlich ist. Sie fragen erfolglos bei zugelassenen Praxen an und halten jede Anfrage fest. Sie finden eine Privatpraxis, die die Voraussetzungen des § 95c SGB V erfüllt. Dann stellen Sie den Antrag bei Ihrer Krankenkasse und warten die Entscheidung ab, bevor die Behandlung beginnt.
Wann übernimmt die Krankenkasse die Kosten für eine Psychotherapie?
Im Regelfall über die Zulassung der Praxis, ohne dass Sie etwas beantragen müssen. Über § 13 Abs. 3 SGB V kommt die Krankenkasse zusätzlich für eine Psychotherapie in einer Privatpraxis auf, wenn sie Ihnen selbst keinen Platz rechtzeitig verschaffen konnte, die Behandlung notwendig ist und die Praxis die fachlichen Voraussetzungen erfüllt. Juristen nennen das Systemversagen.
Wie lange dauert ein Kostenerstattungsverfahren?
Nach § 13 Abs. 3a SGB V entscheidet die Kasse binnen drei Wochen, mit gutachtlicher Stellungnahme binnen fünf Wochen. In der Praxis dauert es länger: eine Umfrage der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung für das Jahr 2021 kam auf im Schnitt 5,9 Wochen, in elf Prozent der Fälle waren es mehr als elf Wochen. Dazu kommt die Zeit für Sprechstunde, Suche und Unterlagen, sodass zwischen dem ersten Anruf und dem Beginn der Psychotherapie mehrere Monate liegen können.
Wie viele Absagen brauche ich für die Kostenerstattung?
Eine gesetzlich festgelegte Zahl gibt es nicht. Kammern nennen als übliche Verwaltungspraxis drei bis fünf dokumentierte Anfragen, manche Kassen verlangen mehr. In einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2025 geht der Senat davon aus, dass eine bestimmte Anzahl erfolgloser Kontakte nicht verlangt werden kann. Wichtiger als die Menge ist die Qualität des Protokolls: Praxisname, Datum, Uhrzeit, Ergebnis.
Muss ich einen angebotenen Kassenplatz annehmen?
Ja, in aller Regel. Der Anspruch auf Kostenerstattung besteht nur, solange kein Platz bei einer zugelassenen Praxis verfügbar ist. Wer ein solches Angebot ausschlägt, verliert damit in der Regel den Anspruch. Nur in seltenen und gut begründeten Ausnahmefällen lässt sich ein Angebot ablehnen, ohne den Anspruch zu verlieren.
Wie funktioniert die Abrechnung bei Kostenerstattung?
Die Praxis rechnet mit Ihnen ab, nicht mit der Kasse. Sie bekommen eine Rechnung nach der Gebührenordnung, zahlen sie und reichen sie bei Ihrer Krankenkasse ein, die Ihnen den bewilligten Betrag überweist. Achten Sie auf die Höhe der Zusage: viele Bescheide nennen nur den Betrag, den eine Kassenpraxis abrechnen würde.
Muss ich die probatorischen Sitzungen selbst zahlen?
Wenn sie vor der Entscheidung der Kasse stattfinden, in aller Regel ja. Der Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die Kasse vorher Gelegenheit hatte, selbst einen Platz zu verschaffen. Sitzungen davor sind rechtlich Privatbehandlung, und die Praxis ist verpflichtet, Sie darüber vorab in Textform zu informieren.
Was passiert, wenn die bewilligten Stunden aufgebraucht sind?
Dann wird erneut beantragt. Die Kasse bewilligt zunächst häufig nur die probatorischen Sitzungen; für die eigentliche Therapie folgt ein zweiter Antrag. Bei einer Langzeittherapie gehört ein fallbezogener Behandlungsplan dazu, der Bericht an den Gutachter. Diesen Teil übernimmt die behandelnde Praxis.
Zahlt die Kasse den vollen Stundensatz der Privatpraxis?
Nicht immer freiwillig. Viele Bescheide sagen nur den Betrag zu, den eine Kassenpraxis über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab abrechnen würde. Die Psychotherapeutenkammern halten diese Deckelung für rechtswidrig, weil § 13 Abs. 3 SGB V die Erstattung in der entstandenen Höhe vorsieht. Dagegen können Sie Widerspruch einlegen; die Bewilligung selbst bleibt davon unberührt.
Wie bekomme ich als Kassenpatient eine Psychotherapie?
Der übliche Weg führt über die psychotherapeutische Sprechstunde und danach über die Suche nach einem freien Platz bei einer zugelassenen Praxis, notfalls über die Terminservicestelle unter der 116117. Erst wenn dieser Weg erfolglos bleibt, kommt die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V in Frage. Wie die Suche praktisch abläuft, steht hier.