PSYCHOTHERAPIE FINDEN

Probatorische Sitzung, Abrechnung für Psychotherapeuten

PSYCHOTHERAPIE FINDEN Von Haegermann 8 Min. Lesezeit Juli 2026

Inhalt

Dieser Beitrag richtet sich an Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und gibt eine praxisbezogene Orientierung zur Abrechnung probatorischer Sitzungen nach EBM, GOÄ/GOP und Beihilferecht. Wer die Probatorik abrechnet, arbeitet mit drei Regelwerken. Die Kasse vergütet nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), privat gilt die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), und die Beihilfe hat eigene Obergrenzen.

Rechtsstand: 20. August 2026.

Kurz beantwortet: wer probatorische Sitzungen bezahlt

Bei gesetzlich Versicherten fällt kein Eigenanteil an. Abgerechnet wird allerdings nicht mit der Kasse, sondern über die kassenärztliche Vereinigung, die das Honorar aus der Gesamtvergütung verteilt. Für den Patienten ändert das nichts, für die Praxis alles. Privatversicherte bekommen eine Rechnung und reichen sie bei ihrer Versicherung ein; wie viel davon erstattet wird, steht im Tarif. Beihilfeberechtigte haben eigene Obergrenzen, und die weichen von denen der Kasse ab.

Die drei Systeme benutzen dieselben Wörter für verschiedene Dinge, und daraus entsteht der größte Teil der Verwirrung, auch unter Kolleginnen und Kollegen. Was ein Patient am Ende zahlt, steht auf der Seite zu den Kosten der probatorischen Sitzung. Hier stehen die Ziffern dahinter, die Beträge und die Grenzen.

Gesetzlich versichert: die Abrechnung über die EBM-Ziffer 35150

Die Kasse vergütet über eine einzige Gebührenordnungsposition (GOP): die 35150. Sie ist mit 709 Punkten bewertet, das sind bei einem Orientierungswert von 12,7404 Cent 90,33 Euro je vollendete 50 Minuten. Berechnungsfähig ist sie höchstens viermal im Krankheitsfall, bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und bei Versicherten mit einer Intelligenzstörung höchstens sechsmal.

An dieser Stelle stehen im Netz sehr oft die Zahlen fünf und acht. Die gelten, aber für die Beihilfe. Maßgeblich für die Kasse ist § 12 Absatz 3 der Psychotherapie-Richtlinie: vor einer Richtlinientherapie sind mindestens zwei Sitzungen erforderlich und höchstens vier möglich, bei Kindern und Jugendlichen sowie bei Menschen mit einer geistigen Behinderung kommen zwei dazu.

Zwei Dinge daran werden regelmäßig übersehen. Erstens zählt die Probatorik nicht gegen die Therapiekontingente, sie ist keine Richtlinientherapie. Zweitens ist die Videosprechstunde seit dem 1. Januar 2025 auch hier erlaubt, aber nicht schrankenlos. Die Psychotherapie-Vereinbarung will weiterhin mindestens 50 Minuten Sprechstunde und mindestens 50 Minuten Probatorik im unmittelbaren persönlichen Kontakt sehen; rein digital geht es im begründeten Ausnahmefall, etwa auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten. Dazu kommt eine Grenze, die an der ganzen Praxis hängt: Behandlungsfälle, in denen ein Versicherter im Quartal ausschließlich per Video gesehen wird, dürfen höchstens die Hälfte aller Behandlungsfälle ausmachen, und die Grundpauschale sinkt in diesen Fällen um 20 Prozent.

So läuft die Abrechnung im Krankheitsfall

Gezählt wird im Krankheitsfall, und der umfasst in derselben Arztpraxis das aktuelle sowie die drei nachfolgenden Quartale. Vier Sitzungen in vier Quartalen sind damit aber nicht gemeint: sie dürfen so eng liegen, wie es fachlich sinnvoll ist, bis hin zur Doppelsitzung, was die KV Nordrhein ausdrücklich bestätigt. Die 35150 rechnet je vollendete 50 Minuten ab, und eine Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten sieht der EBM ausdrücklich vor.

Neben der Sprechstunde, neben der Akutbehandlung und neben den Leistungen der Richtlinientherapie ist sie nicht berechnungsfähig. Das ist ein Abrechnungsausschluss und keine Aussage über den Behandlungsweg: gesperrt ist die Kombination im jeweils genannten Zeitraum, nicht die Abfolge über Wochen. Voraussetzung sind mindestens 50 Minuten psychotherapeutische Sprechstunde. Hat sie nicht dieselbe Behandlerin oder derselbe Behandler erbracht, müssen mindestens zwei der probatorischen Sitzungen im Einzelsetting stattfinden; die Richtlinie stellt dabei auf die Person ab und nicht auf die Praxis, was in Gemeinschaftspraxen und MVZ den Unterschied macht. Und wer daneben den Zuschlag für die vertiefte Exploration ansetzt, braucht an dem Tag mindestens 70 Minuten Kontaktzeit.

Sprechstunde, Probatorik, Akutbehandlung: welche Ziffer für welche Leistungen

Drei Ziffern, drei Zwecke. Die Sprechstunde läuft über die 35151, je vollendete 25 Minuten, höchstens sechsmal im Krankheitsfall; im Rahmen einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie sowie bei Versicherten mit einer Intelligenzstörung höchstens zehnmal. Die Akutbehandlung läuft über die 35152, ebenfalls je 25 Minuten, höchstens 24-mal; in diesen beiden besonderen Fällen höchstens 30-mal. In derselben Sitzung dürfen die drei Leistungen nicht nebeneinander abgerechnet werden. Am selben Behandlungstag ist eine Kombination bei klar getrennten Kontakten möglich; dann sind die Uhrzeiten anzugeben.

Was die beiden derzeit wert sind, ist offen, und das steht auf keiner Ratgeberseite. Der Erweiterte Bewertungsausschuss senkte sie zum 1. April 2026 von 472 auf 451 Punkte ab, das wären 57,46 statt 60,13 Euro. Am 9. Juli 2026 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses ausgesetzt, Aktenzeichen L 7 KA 11/26 KL ER. Von der Absenkung darf seitdem kein Gebrauch gemacht werden, solange nicht rechtskräftig entschieden ist; die Honorarbescheide ab dem zweiten Quartal 2026 ergehen dafür unter Rückforderungsvorbehalt. Die Probatorik stand in dem Beschluss ohnehin nicht: die 90,33 Euro der 35150 sind davon unberührt.

Häufig gefragt wird nach einer Ziffer, die mit der Probatorik gar nichts zu tun hat: der 23216. Das ist der Zuschlag für die psychotherapeutische Grundversorgung zu den Grundpauschalen 23210 bis 23212 und 23214, 170 Punkte oder 21,66 Euro, einmal im Behandlungsfall. Abrechnen muss man ihn nicht, abrechnen darf man ihn unter einer Bedingung: in dem Behandlungsfall dürfen ausschließlich Leistungen der fachärztlichen Grundversorgung erbracht und berechnet worden sein. Welche das sind, steht in Anhang 3 des Katalogs, und die Antwort dort überrascht viele: die 35150 ist ohne Sternchen geführt und gehört damit zur Grundversorgung. Eine Probatorik kostet den Zuschlag also nicht. Die 35152 trägt das Sternchen, die Akutbehandlung kostet ihn, und die Leistungen der Richtlinientherapie ebenso. Kapitel 23 steht ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten offen, Fachpsychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ebenso.

Welche Leistungen vor der Richtlinientherapie stehen

Am Anfang steht die Sprechstunde. Sie klärt, ob ein Patient überhaupt behandlungsbedürftig ist, und § 11 Absatz 5 der Richtlinie gibt Erwachsenen dafür sechs Einheiten à 25 Minuten, insgesamt 150 Minuten; bei Kindern und Jugendlichen sind es zehn Einheiten und 250 Minuten. Das ist die Antwort auf die Frage nach den Erstgesprächen, und sie fällt großzügiger aus, als viele erwarten. Bevor eine weitere Leistung dazukommt, müssen davon mindestens 50 Minuten erbracht sein.

Danach folgt meist die Probatorik, aber die Reihenfolge liegt nicht fest. Vor einer Akutbehandlung ist sie nicht erforderlich, die kann direkt an die Sprechstunde anschließen. Daraus wird gern der Umkehrschluss gezogen, beides schließe einander aus, und der ist falsch: § 13 Absatz 5 der Richtlinie verlangt vor einer Richtlinientherapie im Anschluss an eine Akutbehandlung mindestens zwei probatorische Sitzungen, und die KV Nordrhein beschreibt auch den umgekehrten Fall, dass mitten in der Probatorik eine akute Symptomatik eine Akutbehandlung nötig macht. Die oft zitierte Zweiwochenfrist steht übrigens nicht in der Richtlinie, sondern in den privaten Abrechnungsempfehlungen.

Probatorik nach TSS-Vermittlung: die Zuschläge und ihr Ablaufdatum

Wer einen über die Terminservicestelle vermittelten Fall behandelt, bekommt bisher einen Zuschlag. Bisher.

Der Zuschlag hängt nicht an der Probatorik-Ziffer, sondern an der Grundpauschale des Falls: die 23228 für ärztliche und psychologische Psychotherapeuten, die 23229 für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, jeweils einmal im Arztgruppenfall. Eine feste Punktzahl steht dafür nicht im Katalog; dort heißt es nur, die kassenärztliche Vereinigung könne den Zuschlag zusetzen. Zusetzen kann sie ihn allerdings erst, wenn die Praxis den Fall selbst kennzeichnet, und das ist mehr als ein Häkchen: die Ziffer bekommt den Buchstaben, den die Terminservicestelle mit der Terminbestätigung mitteilt (A für den Akutfall, B für den ersten bis vierten Tag, C für den fünften bis vierzehnten, D für den fünfzehnten bis fünfunddreißigsten), dazu kommen die Pseudoziffer auf dem Behandlungsschein und der Vermittlungscode im Praxisverwaltungssystem. Die KV Baden-Württemberg führt die Schritte einzeln auf. Wer stattdessen die auf der KBV-Seite genannte 21236 abrechnet, greift die Ziffer einer anderen Arztgruppe ab.

Mit dem am 30. Juli 2026 in Kraft getretenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz fällt diese Vergütung spätestens zum 1. Januar 2027 weg. Die KBV nennt als Zeitpunkt „spätestens ab 01.01.2027″ und beziffert den Honorarverlust auf 1,64 Milliarden Euro im Jahr. Die Zahl gilt für alle Praxen zusammen, nicht für die psychotherapeutischen allein. Und das Wort „spätestens“ steht so in der Quelle: ein Stichtag ist damit gerade nicht gesetzt. Wie der Code auf dem Formular überhaupt zustande kommt, steht auf der Seite zum Dringlichkeitscode im PTV 11.

Privat: 861, 863, 870 und wer als Psychotherapeut die 849 abrechnet

Privat gibt es keine eigene Probatorik-Ziffer. Psychotherapeutische Sitzungen zur Probe laufen über die Ziffer des Verfahrens, das später folgen soll: 861 für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, 863 für analytische Psychotherapie, 870 für Verhaltenstherapie. Für Systemische Therapie, neuropsychologische Therapie und EMDR gilt die 870 analog. So steht es in den gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von Bundesärztekammer, Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), PKV-Verband und Beihilfeträgern, die seit dem 1. Juli 2024 gelten; die begleitende Fragen-und-Antworten-Sammlung trägt den Stand 1. Oktober 2025.

Für diese Leistungen liegt der Punktwert bei 5,82873 Cent, der Regelsatz beim 2,3-fachen. Damit ergeben sich diese Beträge:

Ziffer Leistung Punkte 2,3-fach
861 Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Einzelbehandlung, mindestens 50 Minuten 690 92,50 Euro
863 Analytische Psychotherapie, Einzelbehandlung, mindestens 50 Minuten 690 92,50 Euro
870 Verhaltenstherapie, Einzelbehandlung, mindestens 50 Minuten 750 100,55 Euro
870 analog Systemische Therapie, neuropsychologische Therapie, EMDR 750 100,55 Euro
860 Biographische Anamnese mit schriftlicher Aufzeichnung 920 123,34 Euro
849 Psychotherapeutische Behandlung, mindestens 20 Minuten 230 30,83 Euro

Wer die 849 ansetzen darf, ist die meistgestellte Frage dazu. Sie liegt in Abschnitt G des Gebührenverzeichnisses, und die Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten öffnet genau die Abschnitte B und G. Ein Psychologischer Psychotherapeut darf sie also abrechnen, ärztliche Kolleginnen und Kollegen ohnehin. Die Grenze ist eine inhaltliche: formal deckt die Ziffer nur psychoreaktive, psychosomatische und neurotische Störungen ab und verlangt mindestens 20 Minuten. Für kurze Beratungen greifen die Abrechnungsempfehlungen deshalb zur 804 analog.

Zwei Details für die Praxis, weil sie in der Abrechnung Geld kosten. Die Sammlung nennt die 849 mit 30,38 Euro; nachgerechnet ergibt der 2,3-fache Satz aus 230 Punkten 30,83 Euro, und die Gegenprobe an der 804 trifft ihre eigene Zahl auf den Cent. Ein Zahlendreher im Dokument also, kein Problem der Gebührenordnung. Und „GOP“ bedeutet im Einheitlichen Bewertungsmaßstab Gebührenordnungsposition, in der Privatabrechnung dagegen die Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Dieselben drei Buchstaben, zwei Regelwerke.

Beihilfe und PKV: andere Zahlen als die Kasse

Die Bundesbeihilfe verlangt eine Probatorik ausdrücklich. § 18 Absatz 4 der Bundesbeihilfeverordnung erkennt bis zu fünf Sitzungen an, bei sich anschließender analytischer Psychotherapie bis zu acht. Bei Personen unter 21 Jahren und bei Menschen mit einer geistigen Behinderung kommen zwei weitere dazu, macht sieben beziehungsweise zehn. Auf die Kontingente einer Kurz- oder Langzeittherapie angerechnet werden sie auch hier nicht.

Das ist die Regel des Bundes. Für Landesbeamte gilt die Beihilfeverordnung ihres Landes, und ein privater Tarif kann dieselben Grenzen ebenfalls enthalten; sie stünden dann im Vertrag und nicht im Gesetz. Sicher sagen lässt sich nur: aus dem Leistungskatalog der Kasse stammen die Fünf und die Acht nicht, und genau dort tauchen sie auf vielen Ratgeberseiten trotzdem auf.

In der privaten Krankenversicherung (PKV) ist die Zahl tarifabhängig. Das klingt harmlos und heißt in der Praxis, dass zwei Patienten mit derselben Diagnose unterschiedlich viel erstattet bekommen. Zwei Fragen sind dabei sauber zu trennen: was eine Praxis in der Abrechnung ansetzen darf, und was ein Tarif davon zahlt. Das eine folgt der Gebührenordnung, das andere den Versicherungsbedingungen, und eine korrekte Rechnung ist keine Zusage. Praxen sollten Privatversicherte darauf hinweisen, den Erstattungsumfang vorab mit ihrer Versicherung zu klären. Nach meiner Erfahrung ist der Satz seltener festgeschrieben, als er klingt; in schweren Fällen wird auch ein höherer Satz übernommen.

Die Abrechnungsempfehlungen sehen das enger. Sie bezeichnen die Sätze als „robuste Regelsätze“, die nur in Ausnahmefällen gesteigert werden dürfen, und schließen psychische wie somatische Komorbidität und Chronifizierung als Begründung ausdrücklich aus. Wer über den Regelsatz hinausgeht, braucht also einen anderen Grund und muss ihn benennen. Beides steht nebeneinander, und beides sollte man kennen, bevor man eine Rechnung schreibt oder eine bekommt.

Selbstzahler: wenn keine Ziffer mehr greift

Auch bei Selbstzahlern können probatorische Sitzungen stattfinden. Die Psychotherapie-Richtlinie regelt zwar die GKV-Versorgung; die Abrechnung richtet sich bei Selbstzahlern aber weiterhin nach GOÄ/GOP, regelmäßig über 861, 863, 870 beziehungsweise 870 analog.

Vor dem ersten Gespräch sollte Klarheit über den Preis bestehen. Verbreitet ist dazu ein Irrtum, der sich hartnäckig hält: ohne Versicherung greife keine Gebührenordnung mehr, der Preis sei frei. Das stimmt nicht. § 1 der Gebührenordnung für Ärzte knüpft an die berufliche Leistung an und nicht an den Zahler, und § 1 der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten verweist genau dorthin. Wer approbiert ist, rechnet auch beim Selbstzahler danach ab und schreibt eine Rechnung.

Frei ist nur der Weg über eine Honorarvereinbarung, und der hat eine Form. Nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte muss sie vor der Behandlung geschlossen, im Einzelfall persönlich besprochen und schriftlich festgehalten werden, mit Nummer, Bezeichnung, Steigerungssatz und Betrag und mit dem Hinweis, dass die Erstattung womöglich nicht vollständig ausfällt. Weitere Erklärungen darf das Blatt nicht enthalten, und der Patient bekommt eine Kopie. Im allgemeinen Behandlungsvertrag versteckt gilt sie nicht.

Sonderfälle: Gruppe, Klinik, Wechsel, mehrere Praxen

Im Gruppensetting rechnen die Ziffern 35163 bis 35169 ab, gestaffelt nach drei bis neun Teilnehmern und bewertet je Teilnehmer und je 100 Minuten: von 89,69 Euro bei drei Teilnehmern bis 52,11 Euro bei neun. Dauert die Sitzung mindestens 50, aber weniger als 100 Minuten, zieht die kassenärztliche Vereinigung 50 Prozent ab. Mindestens ein Termin muss im Einzelsetting stattfinden; ohne vorherige Sprechstunde bei derselben Person sind es zwei. In der Systemischen Therapie sind diese Leistungen auch im Mehrpersonensetting berechnungsfähig. Per Video geht die Gruppe ebenfalls, aber nur bis acht Teilnehmer: die 35169 für neun steht in der Videoliste des Katalogs nicht drin.

Schließt sich die ambulante Behandlung an einen Klinikaufenthalt an, dürfen nach § 12 Absatz 6 der Richtlinie die erforderlichen Termine schon während der Krankenhausbehandlung stattfinden, in der Praxis oder in den Räumen des Krankenhauses.

Die vorgeschaltete Sprechstunde kann ebenfalls entfallen, aber enger, als es meist zu lesen ist. § 11 Absatz 7 nennt drei Fälle: einen Therapeutenwechsel nach der Sprechstunde, einen Wechsel während einer laufenden Therapie, und die Entlassung aus stationärer oder rehabilitativer Behandlung mit einer entsprechenden Diagnose. Ein Wechsel, bevor überhaupt eine Sprechstunde stattgefunden hat, ist nicht dabei. Und für die Entlassung nennt die Richtlinie keine Frist, während die KV Nordrhein von zwölf Monaten spricht. Wer abrechnet, hält sich an die Vorgabe der eigenen kassenärztlichen Vereinigung und fragt im Zweifel vorher.

Bleibt die Frage nach mehreren Praxen gleichzeitig. Die Richtlinie verbietet es nicht, und die Deckelung sitzt an einer Stelle, die viele übersehen: gezählt wird im Krankheitsfall, und der hängt am Behandlungsfall, den der Bundesmantelvertrag als die Behandlung durch dieselbe Arztpraxis definiert. Ein Patient, der sich bei zwei Praxen umsieht, verbraucht also kein gemeinsames Kontingent. Das ist eine Abrechnungsauskunft und kein Freibrief: parallel laufende Behandlungen müssen erforderlich sein, und zwei Behandlungspläne nebeneinander sind selten einer.

Häufig gestellte Fragen

Wie werden probatorische Sitzungen abgerechnet?

Die Abrechnung läuft gesetzlich über die EBM-Ziffer 35150, je vollendete 50 Minuten, höchstens viermal im Krankheitsfall. Privat gibt es keine eigene Ziffer für probatorische Sitzungen; abgerechnet wird über die des Verfahrens, also 861, 863 oder 870, beziehungsweise 870 analog.

Welche GOÄ-Ziffer wird für Probatorik verwendet?

Es gibt keine eigene. Verwendet wird die Ziffer des Verfahrens, das später laufen soll, für EMDR und Systemische Therapie die 870 analog. Maßgeblich sind die erbrachten Leistungen, nicht der Name des Termins.

Wie oft darf man probatorische Sitzungen machen?

Vor einer Richtlinientherapie sind mindestens zwei probatorische Sitzungen und höchstens vier möglich, bei Kindern und Jugendlichen sowie bei Menschen mit einer geistigen Behinderung bis zu sechs. Vor einer Akutbehandlung ist keine nötig; nach einer Akutbehandlung sind vor der Richtlinientherapie wieder mindestens zwei fällig.

Wie viele probatorische Sitzungen zahlt die Beihilfe?

Die Bundesbeihilfe bis zu fünf, bei analytischer Psychotherapie bis zu acht; unter 21 Jahren und bei geistiger Behinderung jeweils zwei mehr. Die Durchführung ist dort verpflichtend, und angerechnet werden diese Sitzungen auf die Therapiekontingente nicht. Für Landesbeamte gilt die Verordnung ihres Landes.

Wie viele psychologische Erstgespräche zahlt die Krankenkasse?

Sechs Einheiten Sprechstunde à 25 Minuten bei Erwachsenen, zehn bei Kindern und Jugendlichen sowie bei Menschen mit geistiger Behinderung. Bevor probatorische Sitzungen oder eine Akutbehandlung dazukommen, müssen davon grundsätzlich 50 Minuten erbracht sein; die zuvor genannten Ausnahmen bleiben bestehen.

Kann die Probatorik per Videosprechstunde stattfinden?

Ja, seit dem 1. Januar 2025. Mindestens 50 Minuten Sprechstunde und mindestens 50 Minuten probatorische Sitzungen sollen aber weiterhin im unmittelbaren persönlichen Kontakt stattfinden; rein digital geht es im begründeten Ausnahmefall. Außerdem darf höchstens die Hälfte der Behandlungsfälle einer Praxis rein digital laufen.

Kann man bei mehreren Therapeuten gleichzeitig probatorische Sitzungen machen?

Abrechnungstechnisch ja: die Höchstzahl hängt am Krankheitsfall, und der gilt je Arztpraxis, ein Patient verbraucht bei zwei Praxen also kein gemeinsames Kontingent. Auf die Therapiekontingente werden diese Sitzungen ohnehin nicht angerechnet. Ein Anspruch auf beliebig viele parallele Behandlungen folgt daraus nicht.

Wann muss ich 23216 abrechnen?

Müssen muss man gar nicht, die 23216 ist berechnungsfähig und nicht verpflichtend. Sie ist der Zuschlag für die psychotherapeutische Grundversorgung, einmal im Behandlungsfall, und der Katalog knüpft sie an die Bedingung, dass in diesem Behandlungsfall ausschließlich Leistungen der fachärztlichen Grundversorgung erbracht und berechnet werden. Die 35150 gehört nach Anhang 3 dazu, die 35152 und die Richtlinientherapie nicht.

Wie viel kostet eine probatorische Sitzung in der Psychotherapie?

Eine probatorische Sitzung kostet gesetzlich Versicherte nichts. Privat liegt der Regelsatz je nach Verfahren bei 92,50 oder 100,55 Euro für 50 Minuten. Wie viel davon die Versicherung erstattet, hängt am Tarif. Die Beträge im Einzelnen stehen auf der Seite zu den Kosten der probatorischen Sitzung.